Abtreibung
Das menschliche Leben ist vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu
achten und zu schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins sind dem
menschlichen Wesen die Rechte der Person zuzuerkennen, darunter das
unverletzliche Recht jedes unschuldigen Wesens auf das Leben. „Noch ehe ich dich im Mutterleib formte,
habe ich dich ausersehen, noch ehe du aus dem Mutterschoß hervorkamst, habe ich
dich geheiligt (Jer. 1,5) „Als ich
geformt wurde im Dunkeln, kunstvoll gewirkt in den Tiefen der Erde, waren meine
Glieder dir nicht verborgen“ (Ps. 139, 15) Seit dem ersten Jahrhundert hat
die Kirche es für moralisch verwerflich erklärt, eine Abtreibung
herbeizuführen. Diese Lehre hat sich nicht geändert und ist unveränderlich. Eine
direkte, das heißt eine als Zeit oder Mittel gewollte, Abtreibung stellt ein
schweres Vergehen gegen das sittliche
Gesetz dar: „Du sollst ... nicht abtreiben noch ein Ne geborenes töten. (Didaché 2,2). „Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den
Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine
menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der
Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des
Kindes sind verabscheuungswürdige Verbrechen“ (GS 51,3). Die formelle
Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen. Die Kirche ahndet dieses
Vergehen gegen das menschliche Leben m der Kirchenstrafe der Exkommunikation. „Wer
eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der
Exkommunikation zu“ (CIC, can. 1398), „so dass sie von selbst durch Begehen der
Straftat eintritt“ (CIC, can. 1314)
unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen. Die Kirche will dadurch die
Barmherzigkeit nicht einengen; sie zeigt aber mit Nachdruck die Schwere des
begangenen Verbrechens und den nicht wieder gutzumachenden schaden auf, der den
unschuldig getöteten Kind, seine Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan
wird.
Das unveräußerliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf das Leben
bildet ei grundlegendes Element der
bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung. „Die unveräußerlichen Rechte
der Person müssen von der Bürgerlichen Macht anerkannt und geachtet werden;
Diese Rechte des Menschen hängen weder von den Eltern ab und stellen auch nicht
ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar. Sie gehören der
Menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes aus dem
sie ihren Ursprung genommen hat. Unter diese fundamentalen Rechte muss man in
diesem Zusammenhang zählen: das Recht auf Leben und auf leibliche Unversehrtheit
jedes menschlichen Wesens vom Augenblick der Empfängnis an bis zum Tod“ (Dn
V 3). „In dem Augenblick, in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von
Menschen des Schutzes beraubt, den die bürgerliche Gesetzgebung ihnen gewähren muss,
leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Wenn die Staatsmacht
sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt, und in besonderer
Weise dessen, am schwächsten ist, dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates
untergehen ... Als Folge der Achtung und des Schutzes, die man dem Ungeborenen
vom Augenblick seiner Empfängnis an zusichern muss, muss das Gesetz die
geeigneten Strafmaßnahmen für jede gewollte Verletzung seiner Rechte vorsehen.“
(DnV 3) Da der Embryo schon von der Empfängnis an wie eine Person behandelt
werden muss, ist er wie jedes andere menschliche Wesen im Rahmen des Möglichen
unver- sehrt zu erhalten, zu pflegen und zu heilen. Die vorgeburtliche Diagnostik ist sittlich erlaubt, wenn sie „das
Leben und die Unversehrtheit des Embryos und des menschlichen Fötus achtet und
auf den Schutz und die Sorge für den einzelnen Embryo ausgerichtet ist. … Aber
sie steht in schwerwiegender Weise im Gegensatz zum Moralgesetz, falls sie – je
nachdem, wie die Ergebnisse ausfallen – die Möglichkeit in Erwägung zieht, eine
Abtreibung durchzuführen. So darf eine Diagnose ... nicht gleichbedeutend mit
einem Todesurteil sein“ (DnV 1,2). „Eingriffe
am menschlichen Embryo müssen unter der Bedingung als erlaubt angesehen werden,
dass sie das Leben und die Unversehrtheit des Embryos achten und für ihn nicht
unverhältnismäßige Risiken mit sich bringen, sondern seine Heilung, die
Besserung seines Gesundheitszustandes oder sein individuelles Überleben zum
Ziel haben“ (DnV 1,3). „Es ist
unmoralisch, menschliche Embryonen zum Zweck der Verwertung als frei
verfügbares „biologisches Material“ herzustellen. (DnV 1,5). „Einige Versuche in das chromosomale oder das genetische Gut
einzugreifen, sind nicht therapeutischer Natur, sondern zielen auf die
Produktion menschlicher Wesen, die nach dem Geschlecht oder anderen vorher
festgelegten Eigenschaften ausgewählt werden. Diese Manipulationen stehen im
Gegensatz zur personalen Würde des menschlichen Wesens, seiner Integrität und
seiner Identität“ (DnV 1,6)
Quelle: Katechismus der Katholischen Kirche – Oldenbourg Benno – Paulusverlag - Veritas
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen