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Sonntag, 12. August 2018

Abtreibung in Deutschland



Beim Thema Abtreibung wird deutlich, wie weit unser Staat davon entfernt ist, die Gründung und das Wachstum unserer Familien zu fördern. Jeder weiß, dass Abtreibung bei uns verboten, wenn auch straffrei ist. Aber was tut der Staat? Mit unseren Steuern bezahlt er zuerst die Abtreibungs-Berater, dann die Abtreibung selbst und schließlich die Versuche zur Beseitigung der negativen Folgen bei vielen Frauen, die oft noch lange nach einer Abtreibung Hilfe benötigen. Und ein Bewerber für ein öffentliches Amt, so wie vor einigen Monaten in München geschehen, der Mitglied in einer Lebensschutz-Organisation ist, wird öffentlich angegriffen und aus dem Bewerbungsverfahren gekippt. Der Staat achtet auf den Schutz von Kröten, auf Umwelt­ und Verbraucherschutz, interessiert sich aber nicht für den Schutz des menschlichen Lebens. Wo war eigentlich der entschiedene Protest aller Umweltschützer im katholischen Raum wie z. B. der sonst so lautstarken Organisationen wie BDKJ und KFD ? Können Sie mir die politische Logik erklären, dass wegen des Mangels an Arbeitskräften jede Frau massiv gedrängt wird, sich dem Produktionsprozess zur Verfügung zu stellen, gleichzeitig aber der Arbeitsmarkt kurzfristig durch die Rente mit 63 und langfristig durch die finanzielle Förderung der Abtreibung und damit der Verhinderung von Geburten geschwächt wird?
In einer Auslegung von Art. 1 (1) unseres Grundgesetzes, der lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ hat das Bundesverfassungsgericht 1993 gesagt: „Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen. Zum menschlichen Leben gehört auch das ungeborene. Auch ihm gebührt der Schutz des Staates. Die Verfassung untersagt nicht nur unmittelbare Eingriffe in das ungeborene Leben, sie gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“. Ja! Er tut es aber nicht! Was ist da in den letzten Jahren passiert, dass sich aus dem „Recht des ungeborenen Kindes auf Leben“ ein „Rechtsanspruch auf Abtreibung“ entwickelt hat? (Mechthild Löhr, „Der Abschied vom Tötungsverbot“, in: Büchner, B. u. a., Hg., Abtreibung ­ Ein neues Menschenrecht? S. 183 - 208, bes. S. 183 – 185.)
In unserer Gesellschaft ist die Kultur oder Ethik des Lebens verloren gegangen und dafür ist der Staat mitverantwortlich, weil er durch eine flächendeckende Versorgung mit einem Beratungsschein die Voraussetzungen für eine Abtreibung geschaffen hat und damit zum Helfer zur Tötung von Ungeborenen geworden ist, obwohl ihn das Gesetz zum Gegenteil verpflichtet. Ein solcher Staat kann aber auch von seinen Bürgern keine selbstverständliche Loyalität und Gesetzestreue mehr verlangen!

Quelle: „Stehen Ehe und Familie noch unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung?“, Werner Münch, Kongress „Freude am Glauben“, Fulda 1. August 2015. In Der Fels Sept./Okt. 2015, Abschnitt 2.4 Abtreibung.
Bild: Freude am Glauben

Freitag, 20. Oktober 2017

Töten als Staatsaufgabe

  
von Bernward Büchner

Vor vielen Jahren schrieb der Staatsrechtler Josef Isensee, die Abtreibung als Leistung der Sozialversicherung bedeute: „Der Staat tötet“. Daran hat sich inzwischen nichts geändert. Das flächendeckende Angebot von Einrichtungen zur Vornahme von Abtreibungen ist eine „Staatsaufgabe“ und der tötende Eingriff eine Kassenleistung, die teils von den Beitragszahlern und teils aus der Staatskasse finanziert wird. Nach dem Abtreibungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993 jedoch darf unser Rechtsstaat sich an der Tötung ungeborener Kinder nicht beteiligen, von deren Rechtmäßigkeit er nicht überzeugt sein kann wie bei der nach dem „Beratungskonzept“ erfolgenden. Das betrifft etwa 98 Prozent der Schwangerschaftsabbrüche, also nahezu alle. Der Sozialstaat, so die Karlsruher Richter, könne nur mit den Mitteln des Rechtsstaats verwirklicht werden. Mit der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben sei die Gewährung von Leistungen für solche Schwangerschaftsabbrüche nicht vereinbar. Denn dadurch würde „das allgemeine Bewusstsein in der Bevölkerung, dass das Ungeborene auch gegenüber der Mutter ein Recht auf Leben hat und daher der Abbruch der Schwangerschaft grundsätzlich Unrecht ist, erheblich beschädigt“.
Dieser Beschädigung, ja Zerstörung des Rechtsbewusstseins haben die Verfassungsrichter, alle hehren Grundsätze über Bord werfend, jedoch selbst Tür und Tor geöffnet. Eine Inanspruchnahme der Sozialversicherung haben sie nur insoweit ausgeschlossen, als es um „den Abbruch selber“ geht. Dessen Kosten dürften bei Bedürftigkeit der Frau freilich vom Staat übernommen werden. Dieses Schlupfloch nutzend legt das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen „in besonderen Fällen“ die Grenze der Bedürftigkeit derart fest, dass seine Praxis zu einer Kostenerstattung aus den Haushalten der Länder für über 90 Prozent der „beratenen“ Kindestötungen in einer Höhe von jährlich mehr als 40 Millionen Euro führt. Gerechtfertigt soll diese skandalöse Praxis deshalb sein, weil die Inanspruchnahme eines Arztes nicht am Fehlen der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel scheitern dürfe und die Frau sonst den Weg in die Illegalität suchen und gesundheitlichen Schaden erleiden könne. Doch welche Frau wird heute noch wegen der Kosten von rund 300 Euro den Weg zum Arzt scheuen? Zu den legitimen Mitteln eines Rechtsstaats gehört jedenfalls nicht die rechtswidrige Tötung ungeborener Kinder durch Ärzte im Gesundheitsinteresse der Mutter.
Nach der jüngsten Geburtenstatistik des EU-Statistikamtes Eurostat nahm Deutschland im Jahr 2009 unter allen EU-Mitgliedsstaaten erneut mit Abstand den letzten Platz ein. Die unbestreitbaren Folgen dieser Entwicklung sind verheerend. Höchste Zeit aufzuwachen und den verhängnisvollen Weg der Tötung ungeborener Kinder durch den Staat endlich zu verlassen.

Der Verfasser ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a.D. und Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. (Köln).